Formulare
Downloadbereich folgt in Kürze. Bitte wenden Sie sich an die Vorstände.
Anmeldungen bitte stets beim Vorstand:
Dr. Christina Hinz, 1. Vorsitzende
Winterfest 2010
Für die aktiven Waldkinder bei den Erzieherinnen (Aufstockung der Stunden, bzw. weiteres WaKiga-Jahr) zur Vorabinformation;
Für „Neue“ ausschließlich beim Vorstand des Waldkindergarten Laufen e.V.
1. Vorsitzende Erzieherin und Gruppenleiterin
Dr. Christina Hinz Brigitte Zellbeck
über die Gruppenleiterin für Fragen/ Information zum Ablauf
Email
2. Vorsitzende
Karla Hinterholzer (Österreich)
Tel. +43-6272-4214 18
Email: hans.hinterholzer@hinterholzer.com
http://www.stmas.bayern.de/kinderbetreuung/baykibig/index.htm

Satzung
§ 1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen „Waldkindergarten Laufen e.V.“
Der Verein hat seinen Sitz in Laufen.
§ 2 Zweck
1. Zweck des Vereins ist die Bildung und Erziehung von Kindern.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a Erarbeiten eines Konzeptes für eine situationsbezogene und familienergänzende Förderung der Erziehung auf wissenschaftlich-sozialpädagogischen Grundlagen.
b. Schaffung einer Kinderbetreuung für das Einzugsgebiet der Stadt Laufen und Umgebung.
c. Förderung von Bildung und Erziehung in der freien Natur, wobei es die ganzheitliche Erfahrung der Natur im Vordergrund steht.
d. Gesunderhaltung und Kräftigung des Körpers, Stärkung des Immunsystems durch
den Aufenthalt im Freien.
2. Zur Verwirklichung der vorgenannten Zwecke organisiert und betreibt der Verein
einen Waldkindergarten.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. und der Vorstand,
§ 5 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat und jede rechtsfähige juristische Person werden. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag die Vorstandschaft. Bei Ablehnung entscheidet auf Einspruch des/r Bewerber/in/s die Mitgliederversammlung.
2. Die Mitgliedschaft endet
durch den Tod des Mitglieds
durch Austritt des Mitglieds
durch Ausschließung des Mitglieds
3. Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung, gegebenenfalls unterschrieben vom gesetzlichen Vertreter, gegenüber einem Mitglied der Vorstandschaft aus dem Verein austreten. Bei Kündigung während des Jahres kann der Jahresbeitrag nicht anteilmäßig zurückerstattet werden.
§ 6 Ausschluss von Mitgliedern
1. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluß beschließt die Vorstandschaft, wobei eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich ist. Besteht der Vorstand aus weniger als 4 Mitgliedern ist einstimmig zu entscheiden. Vor dem Ausschluß ist das Mitglied zu hören.
2. Der Ausschluß ist dem Mitglied schriftlich durch Einschreiben/Rückschein mitzuteilen. Das Mitglied kann gegen den Ausschluß innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt der Mitteilung schriftlich Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitglieder¬versammlung bei ihrer nächsten Sitzung. Bis dahin ruht die Vereinsmitgliedschaft.
§ 7 Mitgliedsbeitrag
1. Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung in der Jahreshauptversammlung bestimmt. Der Mitgliedsbeitrag wird vom Konto des Mitglieds jährlich zum ersten Oktober eingezogen.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 8 Die Vorstandschaft
1. Die Vorstandschaft besteht aus mindestens drei, höchstens acht Mitgliedern des Vereins. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB und zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertre¬tung des Vereins befugt sind der/die 1. und 2. Vorsitzende. Sie sind einzeln vertretungs¬berechtigt. Im Innenverhältnis ist der/die 2. Vorsitzende nur im Verhinderungsfall des/der 1. Vorsitzenden zur Vertretung befugt.
3. Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Abwesende Mitglieder können gewählt werden, wenn sie vorher ihre Einwilligung schriftlich erklärt haben.
4. Die Vorstandschaft wird von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit durch den Verein entbunden beziehungsweise freigestellt.
5. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand in Eilfällen von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden.
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Vorstand und Vereinsausschuß sind an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich, möglichst
im ersten Kalendervierteljahr statt.
3. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über
die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
die Höhe des Kindergartenbeitrages,
die Ausschließung von Mitgliedern, wenn diese gegen den Beschluß des Vorstandes rechtzeitig Einspruch eingelegt haben,
die Auflösung des Vereins.
4. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Vertretung bei der Ausübung des Stimmrechts in der Mitgliederversammlung ist nicht zulässig. Bei Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.
5. Beschlüsse über die Änderung der Satzung, die Abberufung von Vorstandsmitgliedern, den Ausschluß von Vereinsmitgliedern und über die Auflösung des Vereins bedürfen der Stimmenmehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
6. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich von der Vorstandschaft verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden. Kommt der Vorstand dem Verlangen nicht nach können diese Mitglieder die Mitgliederversammlung selbst einberufen.
§ 10 Einberufung von Mitgliederversammlungen
1.Mitgliederversammlungen werden vom/von der 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom/von der 2. Vorsitzenden durch besondere schriftliche Einladung einberufen. Die Einberufungsfrist beträgt in der Regel 3 Wochen, mindestens jedoch 10 Tage. Sie beginnt mit dem Absendedatum der Einladungen an die letztbekannten Adressen der Mitglieder.
2. Jedes Mitglied kann die Ergänzung der Tagesordnung bis spätestens eine Woche vor der Verhandlung beantragen. Über die Ergänzung entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand die Ergänzung ab, ist innerhalb von 3 Monaten erneut die Mitgliederversammlung unter Aufnahme des Erweiterungspunktes in die Tagesordnung einzuberufen.
§ 11 Ablauf von Mitgliederversammlungen
1. Die Mitgliederversammlung wird vom/von der 1. Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom/von der 2. Vorsitzenden geleitet; sind auch diese verhindert, wählt die Mitgliederversammlung eine/n Versammlungsleiter/in. Der/die Versammlungsleiter/in bestimmt eine/n Schriftführer/in.
2 Durch Beschluß der Mitgliederversammlung kann die von der Vorstandschaft festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden.
§ 12 Protokollierung von Beschlüssen
Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist von dem/der Schriftführer/in und einem anwesenden Mitglied der Vorstandschaft zu unterschreiben.
§ 13 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
2 Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
3 Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbedingungen.
4 Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
5 Zur Erledigung der Geschäftsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtliche Beschäftigte anzustellen.
6 Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter/innen des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach §670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
7 Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von drei Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
8 Von der Mitgliederversammlung können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach §670 BGB festgesetzt werden.
§ 14 Geschäftsordnungen
Im übrigen gelten die Geschäftsordnungen. Diese werden jeweils durch die entsprechenden Organe eigenverantwortlich erstellt und mit ⅔ Mehrheit beschlossen.
§ 15 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ⅔ der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die 1. und 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidator/inn/en.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Jugendorganisation BUND Naturschutz, München, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich der Ortsgruppe Laufen zu verwenden hat .
Die vorstehende Satzung wurde am 10. Juli 2003 errichtet.
Die Ergänzung §4, Absatz 4 wurde am 18.Februar 2005 errichtet.
Die Änderung in §1 wurde am 17. März 2006 errichtet.
Die Änderungen in §1, §2, Absatz 1 und Absatz 2, sowie §14 wurden im Oktober 2009 errichtet
Die Änderungen in §13 und §15 wurde am 19. Februar 2010 errichtet.
Satzungsstand: 19.2.2010, eine Geschäftsordnung besteht zZt. noch nicht.
Eine Geschichte aus dem Leben...
An einem Tag schüttete es ganz besonders. Instinktiv wartete ich auf den Rundruf, dass wir die Kinder zum Ausweichraum in die vhs bringen sollen. Doch der kam nicht. Also warteten die Kinder und ich am Sammelplatz im Osinger Wald. Vielleicht habe ich ja den Rundruf überhört, leise dachte ich daran, doch zur vhs zu fahren. Daraufhin ein lauter Protest von der Rückbank: “Wir wollen bleiben! Wir müssen an Schlumpfhausen arbeiten und die Rakete fertig bauen!” Widerspruch zwecklos. Es gibt wirklich kein schlechtes Wetter. Dieser Morgen brachte noch eine weitere Überraschung mit sich: die Schildkröte. Die Kinder wurden vom Treffpunkt unter einer Plane zum Waldkindergarten abgeholt. Mit viel Freude bewegte sich die weit mehr als vierbeinige Schildkröte davon. Und eh sich’s versah, war der Schauer auch vorbei.